ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

der Firma Martin Kötz – Berga
nachstehend als Verkäufer genannt

§ 1 Vertragsabschluss / Abnahme / Vorbehalt

Der Vertragsabschluss kommt durch das Angebot des Verkäufers und Erteilung des Auftrages durch den Käufer mit dessen Unterschrift zustande.
Verträge, die von einem Verbraucher auf einem Stand einer gewerbliche Messe / Märkte geschlossen werden, sind als Geschäftsraum anzusehen.
Alle Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

§ 2 Preise

Besonders über die vertraglich einbezogenen im Kaufpreis enthaltenen Leistungen hinausgehende, zusätzlich vereinbarte Arbeiten, wie z.B. Dekorations- oder Montagearbeiten, werden zusätzlich in Rechnung gestellt und sind spätestens bei Abnahme zu bezahlen.

§ 3 Änderungsvorbehalt

  1. Serienmäßig hergestellte Möbel werden nach Muster oder Abbildung verkauft.
  2. Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsstücke, es sei denn, dass bei Vertragsabschluss eine anderweitige Vereinbarung erfolgt ist.
  3. Unwesentliche, dem Käufer zumutbare Farb- und Maserabweichungen bei Holz- und Kunststoffoberflächen sind zulässig.
  4. Entsprechendes gilt bei Textilien (z. B. Möbel- und Dekorationsstoffen) hinsichtlich Abweichungen in der Ausführung gegenüber Stoffmustern, insbesondere im Farbton.
    Auch handelsübliche und für den Käufer zumutbare Abweichungen von Maßdaten bleiben vorbehalten.

§ 4 Montage

  1. Hat der Käufer hinsichtlich der Montage aufzuhängender Einrichtungsgegenstände Bedenken wegen Eignung der Wände, so hat er dies dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen.
  2. Bestellt der Käufer bei dem Mitarbeiter des Verkäufers Leistungen, die nicht im Lieferumfang enthalten sind, ist Auftragnehmer der Mitarbeiter.

§ 5 Lieferung und Lieferverzug

  1. Liefertermin und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
  2. Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Diese Frist verkürzt sich auf 10 Tage bei Lagerware, welche beim Verkäufer vorhanden ist. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug.
    Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises.
  3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz 1 oder 2 dieses Abschnittes eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.
    Hat der Käufer Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Vertragsabschluss in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche statt der Leistung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
    Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit dem vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen.
    Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
  4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 4 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.
  5. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffer 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
    Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
  2. Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Der Käufer verwahrt das Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Er hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren pfleglich zu behandeln. Der Käufer darf über Vorbehaltsware nicht verfügen.
    Jeder Standortwechsel und Eingriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen ggf. unter Beifügung des Pfändungsprotokolls.
  3. Ist der Verkäufer im Falle einer nicht erfolgten oder nicht vertragsmäßigen Leistung des Käufers vom Vertrag zurückgetreten, kann er die Vorbehaltsware vom Käufer herausverlangen. Schadenersatzansprüche des Verkäufers sind dadurch nicht ausgeschlossen.

§ 7 Gefahrenübergang

Die Gefahr, trotz Verlust oder Beschädigung der Ware den Preis zahlen zu müssen, geht mit der Übergabe auf den Käufer auf diesen über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

§ 8 Abnahme

  1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen.
  2. Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm schriftlich zu setzenden angemessenen Nachfrist unter Androhung, nach fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt Leistung zu verlangen, still schweigt oder die Zahlung und/oder die Abnahme ausdrücklich verweigert, bleibt der Anspruch des Verkäufers auf Vertragserfüllung bestehen. Stattdessen kann er vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung nach Maßgabe Ziffer 3 verlangen.
  3. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinem gesetzlichen Recht Gebrauch machen. Als Schadenersatz statt der Leistung bei Verzug des Käufers gemäß Ziffer 2 kann der Verkäufer 30% des Kaufpreises ohne Abzug fordern. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
  4. Im Falle besonders hoher Schäden, wie z. B. bei Sonderanfertigungen, bleibt dem Verkäufer vorbehalten, an Stelle der Schadenersatzpauschale in Pkt. 3 einen nachgewiesenen höheren Schaden geltend zu machen.

§ 9 Rücktritt und Warenrücknahme

  1. Der Verkäufer ist von der Lieferpflicht frei, wenn der Hersteller die Produktion der bestellten Waren endgültig eingestellt hat, wenn die endgültige Nichtbelieferung des Verkäufers auf höhere Gewalt beruht und der Verkäufer in den vorgenannten Fällen die bestellten Waren nicht zu für ihn zumutbaren Bedingungen beschaffen kann, sofern diese Umstände erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind und der Verkäufer die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat. Über die genannten Umstände hat der Verkäufer den Käufer unverzüglich zu benachrichtigen und Gegenleistungen des Käufers unverzüglich zu erstatten.
  2. Ein Rücktrittsrecht wird dem Verkäufer zugestanden, wenn der Käufer über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat, es sei denn, der Käufer leistet unverzüglich Vorauskasse. Ein Rücktrittsrecht steht dem Verkäufer ferner dann zu, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass sein Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird und er den Käufer erfolglos aufgefordert hat, innerhalb angemessener Frist Zug um Zug gegen die von ihm zu erbringenden Leistungen den Kaufpreis zu zahlen oder Sicherheit zu leisten.
  3. Mit Ausnahme von Teilzahlungsgeschäften hat der Verkäufer im Falle seines berechtigten Rücktritts vom Vertrag und der Rücknahme gelieferter Waren Anspruch auf Ausgleich für Aufwendungen, Gebrauchsüberlassung und Wertminderung nach folgender Maßgabe:
    • a) Für infolge des Vertrages gemachte Aufwendungen, wie Transport- und Montagekosten usw. Ersatz in entstandener Höhe, jedoch mindestens 100,00 €.
    • b) Für Wertminderung und Gebrauchsüberlassung der gelieferten Waren gelten folgende Pauschalsätze:
      • aa) für Möbel mit Ausnahme von Polsterwaren/Flechtmöbeln bei Rücktritt und Rücknahme nach Lieferung
        • innerhalb des 1. Halbjahres 25 % des Kaufpreises
        • innerhalb des 2. Halbjahres 35 % des Kaufpreises
        • innerhalb des 3. Halbjahres 45 % des Kaufpreises
        • innerhalb des 4. Halbjahres 65 % des Kaufpreises
        • nach Ablauf des 4. Halbjahres mindestens 80 % höchstens aber 100 % des Kaufpreises.
      • bb) für Polsterwaren/Flechtmöbel bei Rücktritt und Rücknahme nach Lieferung
        • innerhalb des 1. Halbjahres 35 % des Kaufpreises
        • innerhalb des 2. Halbjahres 45 % des Kaufpreises
        • innerhalb des 3. Halbjahres 60 % des Kaufpreises
        • innerhalb des 4. Halbjahres 70 % des Kaufpreises
        • nach Ablauf des 4. Halbjahres mindestens 80 % höchstens aber 100 % des Kaufpreises. Gegenüber unseren pauschalen Ansprüchen bleibt dem Käufer der Nachweis offen, dass dem Verkäufer keine oder nur eine wesentlich geringere Einbuße entstanden ist.

§ 10 Gewährleistung

  1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes.
    Es besteht ein Jahr Sachmängelhaftung bei Lieferung gebrauchter Ware / Ausstellungsstücken.
    Hiervon abweichend gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Vertragsabschluss in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
    Zeigt sich innerhalb der regulären Gewährleistungsfrist ein Mangel, tritt die Verjährung erst 4 Monate später nach der Mangelanzeige ein. Wird während der Verjährungsfrist ein Mangel durch Nacherfüllung abgeholfen tritt die Verjährung der Gewährleistung erst nach Ablauf von 2 Monaten nach Übergabe der nachgebesserten oder ersetzten Ware ein.
    Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Verkäufer aufgrund Gesetz zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie. Die Sachmangelhaftung gilt nur für den bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  2. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:
    • a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung müssen beim Verkäufer geltend gemacht werden. Bei mündlichen oder telefonischen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige zu übersenden.
    • b) Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Mängelbeseitigungsansprüche nicht berührt.
    • Dieser Absatz regelt nicht die Ansprüche auf Schadenersatz; für diese Ansprüche gilt §11 Haftung.
  3. Dem Käufer steht zur Behebung eines Mangels zunächst das Recht auf Nacherfüllung zu, wobei er das Wahlrecht zwischen Mangelbeseitigung (Nachbesserung) oder Ersatzlieferung einer mangelfreien Ware hat.
  4. Der Verkäufer kann die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer bleibt.
  5. Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten oder die Herabsetzung des Kaufpreises verlangen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder nicht in angemessener Frist erbracht wurde oder vom Verkäufer endgültig verweigert wurde.
  6. Wählt der Käufer nach Ziff. 5 den Rücktritt, so hat er die mangelhafte Ware zurückzugewähren und Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten. Für die Wertermittlung kommt es auf die zeitanteilige lineare Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlicher Gebrauchsdauer und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer an.

§ 11 Haftung

  1. Der Verkäufer haftet auf Schadenersatz für eine Pflichtverletzung bei einfacher Fahrlässigkeit bis zur Höhe der Hälfte des vereinbarten Kaufpreises, ansonsten nur bei eigenem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
  2. Die Haftungsbeschränkung nach der vorstehenden Ziffer 1 gilt nicht für die Haftung des Verkäufers für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Sie gilt ferner nicht bei Ansprüchen wegen Mängeln, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
  3. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in § 5 abschließend geregelt.

§ 12 Gerichtsstand

  1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
  2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

§ 13 Speicherung von Daten

Der Käufer ist damit einverstanden, dass die personenbezogenen Daten aus diesem Kaufvertrag von dem Verkäufer zum Zwecke der Nutzung im kaufmännischen Betrieb des Verkäufers auf Datenträgern gespeichert werden.
Der Käufer kann der Nutzung, Verarbeitung und Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten jederzeit durch eine formlose Mitteilung auf dem Postweg an Kötz Wohneinrichter, Nordhäuser Str. 17, 06536 Berga oder durch eine E-Mail: anfrage@koetz-wohnen.de widersprechen.
Dies gilt allerdings nicht für die zur Abwicklung Ihrer Bestellung erforderlichen Daten. Nach Erhalt Ihres Widerspruchs werden wir die betroffenen Daten nicht mehr zu anderen Zwecken als zur Abwicklung Ihrer Bestellung nutzen, verarbeiten und übermitteln sowie die weitere Versendung von Werbemitteln, einschließlich unserer Kataloge an Sie einstellen.
Die Weitergabe der gespeicherten Daten durch den Verkäufer an Dritte ist ausgeschlossen.
Die Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) werden eingehalten.

§ 14 Schlussbestimmungen

Sollte eine oder mehrere Regelungen dieser AGB unwirksam sein, so zieht dies nicht die Unwirksamkeit der anderen AGB-Regelungen nach sich. Die unwirksame Regelung wird durch die einschlägige gesetzliche Regelung ersetzt.
Die Geltung des EU-Kaufrechts bei Verträgen mit Kaufleuten wird ausgeschlossen.

Stand der AGB: Januar 2024